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FÖRDERVEREIN

Verein der Freunde und Förderer des Theaters Haus der Springmaus e.V.
Der Vorstand: vlnr. Erich Dederichs (Beisitzer), Margarete Willems (Schatzmeisterin), Heinz-Willi Schmitt (Beisitzer), Maike Reinhardt (2. Vorsitzende), Thomas Zimmermann (1. Vorsitzender), Ralf Münchow (Schriftführer), Bastian Bleeck (Beisitzer)


Über den Verein

Das Haus der Springmaus ist ein privates Theater, die Rechtsform ein e.V. . Der „Förderverein“ wurde vor über 30 Jahren gegründet, um mitzuhelfen, dieses Theater und damit ein Stück freie Kultur in Bonn zu erhalten und zu fördern. Wenn auch Sie das Haus der Springmaus in seiner Arbeit und damit auch die Förderung von jungen Künstlerinnen und Künstlern unterstützen wollen, werden Sie Mitglied!

Werden Sie hier Mitglied!
Laden Sie HIER die Aufnahmeunterlagen als pdf (benötigt Adobe Acrobat Reader) herunter oder schicken Sie uns eine Mail an: foerderverein[at]springmaus-theater.de

Sollten Sie nach einer anderen Möglichkeit suchen uns zu unterstützen, freuen wir uns über
Spenden auf das Konto bei der Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE25 3705 0198 0000 0602 02 - BIC: COLSDE33
ACHTUNG: Diese Kontoverbindung gilt NICHT für Kartenbestellungen!
Bei Spenden bis € 300 gilt der Überweisungsträger als Spendenbescheinigung.

Mitglied werden:

Wenn auch Sie das Haus der Springmaus e.V. in seiner Arbeit unterstützen wollen, werden Sie Mitglied!
(Jahresbeiträge: Privatpersonen: mindestens 60,- EUR / Firmen mindestens 310,- EUR)
Als kleines "Dankeschön" erhalten Fördermitglieder folgende Vergünstigungen:


• Platzreservierungen an Fördervereinstischen: Für Sie und Ihre Gäste reservieren wir an gemeinschaftlichen Fördervereinstischen Plätze - solange der Vorrat reicht. Aus organisatorischen Gründen gilt dies nur für Karten, die bei uns im Ticketshop erworben wurden. Die Plätze sollten eine Stunde vor Vorstellungsbeginn eingenommen werden.

• Kostenlose Zusendung des Programmhefts
• Aktionen über Fördervereins-Newsletter
• zwei Karten pro Vorstellung mit ca. 10 % Ermäßigung
• Exklusiver Veranstaltung nur für Mitglieder
• Kartenbestellungen per Email möglich: foerderverein[at]springmaus-theater.de - Hierbei gelten die Karten erst dann als reserviert, wenn Sie eine Bestätigungsmail erhalten haben.


Fördervereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde und Förderer des Theaters Haus der Springmaus e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die männliche Form der Personenbezeichnung schließt auch die weibliche Form ein.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für das Theater "Haus der Springmaus e.V.". Der Verein kann den Satzungszweck auch selbst verwirklichen insbesondere durch die Durchführung von Workshops oder kulturellen Darbietungen.

(4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 (1) Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person sowie jede Gesellschaft des Handelsrechts werden.

(2) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,

b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Beendigung der Liquidation,

c) durch freiwilligen Austritt,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste,

e) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Mitglieder können einen höheren Jahresbeitrag wählen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
  2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
    1. Die Entlastung des Vorstands.
    2. Die Festsetzung der Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    5. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
    6. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
    7. Die Wahl und Abberufung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im November, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und die Art der Abstimmung.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9-11 entsprechend.

§ 13 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister,
  • der Schriftführer,
  • der/die Beisitzer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(4) Aus wichtigem Grund kann jedes Vorstandsmitglied abberufen werden.

§ 14 Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung, Einberufung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung ihrer Beschlüsse,
  3. Aufstellung des Haushaltsplans und der Buchführung,
  4. Überwachung der Mittelverwendung,
  5. Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Abschlussberichts,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei einer Stimmengleichheit während einer Beschlussfassung entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 17 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der Bonner Privattheater.

Stand: 09.11.2015

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